Kommunale Finanzen: Gemeinde Dettenheim

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Haushaltsplanung der Gemeinde Dettenheim

Das Haushaltsrecht gilt als das Königsrecht des Gemeinderates. Im Haushalt sind die Finanzmittel enthalten, welche die Verwaltung zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt und ihr Handeln bestimmt. Von besonderem Interesse sind:

  • der Saldo des Ergebnishaushalts - er sollte ausgeglichen oder positiv sein,
  • positiver Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit und
  • die Höhe der Investitionen, liquiden Mittel und Kredite.

Ab dem Jahr 2019 wird der Haushalt auf der Grundlage des doppischen Haushaltsrechts aufgestellt. Mit dem bisherigen kameralen (grundsätzlich zahlungsorientierten) Rechnungswesen können nicht alle erforderlichen Informationen geliefert werden, die für eine effiziente und ziel- bzw. outputorientierte Verwaltungssteuerung notwendig sind.
Zentraler Reformansatz des neuen Haushaltsrechts ist es, das bisher rein zahlungsorientierte Rechnungswesen durch eine ressourcenorientierte Buchhaltung und Darstellung zu ersetzen. Die Kommunale Doppik ist dabei nicht 1 : 1 vergleichbar mit der doppischen Buchführung nach dem Handelsrecht, sie ist jedoch an das kaufmännisch orientierte Buchungssystem angelehnt. Durch die Vorgabe von Zielen und Kennzahlen für die kommunalen Dienstleistungen seitens des Gemeinderates soll eine Steuerung der Haushaltswirtschaft durch die Verwaltung erfolgen. Die Verwaltungsleistungen werden künftig in Form von Produkten nach dem kommunalen Produktplan Baden-Württemberg abgebildet.

Wie läuft die Haushaltsplanung ab?

Die Verwaltung erarbeitet einen Vorschlag und stellt diesen dem Gemeinderat in einer öffentlichen Sitzung vor (sog. Einbringung in den Gemeinderat).  Den Gemeinderäten obliegt es den Entwurf zu beraten, mit der Verwaltung zu diskutieren und ihn aktualisiert zu beschließen. Die Sondervermögen des Eigenbetriebs (EB) Wasserversorgung ist getrennt vom Kernhaushalt zu betrachten. Die Jahresrechnung (JR) ist der Abschluss eines Rechnungsjahres. Dieser ist meist erst ein Jahr später fertig. Zwischen Haushaltsplan und dem tatsächlichen "Ist" der Jahresrechnung gibt es teils erhebliche Abweichungen, die den Unwägbarkeiten in- und externer Faktoren geschuldet sind.

Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019

Mit Beschluss vom 22. April 2009 hat der Landtag Baden-Württemberg das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts verabschiedet. Darin wurden die Gemeinden verpflichtet das neue NKHR verbindlich bis spätesten 01.01.2020 einzuführen. Durch Grundsatzbeschluss vom 04.07.2017 hat der Gemeinderat einstimmig die Umstellung auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) beschlossen. Die Umsetzung erfolgt zum 01.01.2019. In der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 16.06.2020 wurde zum Einstieg in die Thematik ein erster Entwurf vorgestellt werden. Einstimmig hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung vom 22.06.2021 den Entwurf der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 mit den dazugehörenden Sonderinventurrichtlinien dem Gemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen. Ausstehende Abschlussbuchung konnten noch durchgeführt werden. Diese sind in die Beschlussvorlage eingearbeitet.
Die bisherige kamerale Buchführung wurde durch die doppelte Buchführung abgelöst. Die doppelte Buchführung setzt eine Bilanz voraus. Die kommunale Bilanz beinhaltet wie die kaufmännische Bilanz in den Unternehmen die Gegenüberstellung von Vermögen und dessen Finanzierung. Sie ist in Kontoform aufzustellen. Nachfolgend kurz die wichtigsten Eckpunkte dargestellt:

  • Neubewertung des Vermögens
  • Übernahme der Kassenreste (Forderungen und Verbindlichkeiten) zum 01.01.2019
  • aktive Rechnungsabgrenzungsposten wie bspw. Beamtengehälter und passive Rechnungsabgrenzungsposten wie die periodengerechte Abgrenzung der Grabnutzungsrechte
  • Rückstellungen für Gebührenüberschüsse in der Abwasserbeseitigung (kostenrechnende Einrichtungen)

Größtes Teilprojekt war die Vermögenbewertung. Hierfür hat die Verwaltung 4 Sonderinventurrichtlinien aufgestellt.  Einige Bereich mussten aufgrund der bereits vorhandenen und vollständigen Vermögenserfassung nicht neu bewertet werden. Die Anwendung von Bewertungserleichterungen und Wahlrechten dem § 62 GemHVO kamen zum Einsatz. Nun geht mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 und der damit verbundenen Vermögensbewertung ein langer und aufwändiger Prozess zu Ende. Der Grundstein für die Erstellung des ersten doppischen Jahresabschlusses 2019 ist gelegt. Der Gemeinderat beschloss am 22.07.2021 einstimmig die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 und stimmte den Sonderinventurrichtlinien zu. Die Unterlagen sind der Rechtsaufsicht vorzulegen. Weiter erfolgt eine Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt. Die Eröffnungsbilanz sowie weitere Unterlagen finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Dettenheim.