Städtebauliche Erneuerung
Städtebauliche Erneuerung „Ortskern Liedolsheim“
Viele Gebäude im Bereich des Sanierungsgebietes „Ortskern Liedolsheim“ sind in die Jahre gekommen, stehen teilweise leer oder sind in Gänze ungenutzt. Auch ist das Wohnen hier vielfach nicht mehr attraktiv. Missstände in der Gemeinde zu beheben oder deutlich und nachhaltig zu mildern bzw. Teile des Gemeindegebiets zu entwickeln ist Sinn und Zweck des Sanierungsprogramms. Die städtebauliche Erneuerung dient auch der Verbesserung der Rahmenbedingungen für private Investitionen. So können bestimmte Sanierungsmaßnahmen eine nicht unerhebliche Förderung erhalten. Grundsätzlich gilt, dass die geplanten Maßnahmen mit den förderfähigen Maßnahmen im Hinblick auf die Sanierungsziele der Gemeinde übereinstimmen müssen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes sind bestimmte Vorhaben genehmigungspflichtig (z.B. Grundstücksverkauf, Grundschuldbestellung und Bauvorhaben). Diese Genehmigungspflicht dient dem Schutz der Eigentümer sowie der Gemeinde. Sie soll verhindern, dass Investitionen, die dem Sanierungsziel zuwiderlaufen, durchgeführt werden. Der Bewilligungszeitraum für die Fördermaßnahmen ist die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.04.2027. In diesem Zeitraum können Anträge im Rahmen der städtebaulichen Erneuerung „Ortskern Liedolsheim“ gestellt werden.
Der Schwerpunkt bei der Förderung von Privatmaßnahmen liegt bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
Beispiele für Modernisierungsmaßnahmen sind:
Einbau, Erneuerung oder Verbesserung von Sammelheizungen, Fenstern mit Doppel- oder Isolierverglasung, Änderungen bei Wohnungsgrundrissen, Elektroinstallationen, Wärme- und Schallschutz.
Beispiele für Instandsetzungsmaßnahmen:
Verbesserung der Dachhaut, von tragenden Teilen aufgrund ungenügender Gründung, Erneuerung des Putzes einschließlich neuer Farbgebung und Wärmedämmung. Förderfähig sind nur umfassende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Ziel ist es zeitgemäße Wohnverhältnisse zu schaffen.
Nicht förderfähig sind reine Schönheitsreparaturen, Unterhaltungsarbeiten und geringfügige Aufwendungen sowie Luxusmodernisierungen.
Ganz wichtig!
Alle Gestaltungsfragen (z.B. in Form von Fenstern und Türen, Farbe des Sockels und der Fassade, Dachaufbauten, Anbauten etc.) sind vor Baubeginn mit der Gemeinde und dem Sanierungsplaner abzustimmen. Es gelten die gestalterischen Anforderungen in den Förderrichtlinien der Gemeinde.
Für private Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten gelten folgende Fördersätze:
- 30% der förderfähigen Aufwendungen für private Wohngebäude sowie für gemischt oder gewerblich genutzte Gebäude, Förderobergrenze 25.000,- €
- 35% der förderfähigen Aufwendungen für private Wohngebäude sowie für gemischt oder gewerblich genutzte Gebäude von besonderer städtebaulicher geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung, Förderobergrenze 30.000,- €
Abbruch von Gebäuden:Ist aus städtebaulichen Gründen der Abbruch eines Gebäudes erforderlich, so kann der Eigentümer auch dafür eine Entschädigung erhalten. Erstattet werden die Aufwendungen bis zu 50%, maximal 15.000,- €.
Zu beachten ist, dass Sanierungsfördermittel nur gewährt werden können, wenn vor Baubeginn eine Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen wird, in der Zuschusshöhe, Durchführungszeitraum, Leistung etc. geregelt werden. Die Mindestinvestitionssumme beträgt 15.000,- €.
Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten:Die Baukosten, die nicht durch den Sanierungszuschuss abgedeckt sind, können bei selbst genutzten Objekten nach § 10 f EStG im 1. bis 10. Jahr 9 %, also insgesamt 90 % abgeschrieben werden, Bei vermieteten Objekten können nach § 7 h EStG im 1. bis 8. Jahr zu 9 % und im 9. bis 12. Jahr zu 7 % abgesetzt werden.