Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren: Gemeinde Dettenheim

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Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Baugesetzbuch

Früh­zei­tige Betei­li­gung der Öffent­lich­keit (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Möglichst frühzeitig soll die Öffent­lich­keit in den Pla­nungs­pro­zess zum Bebau­ungs­plan mit einbezogen werden. Dies wird zu einem Zeitpunkt der Fall sein, wenn bereits ein Roh­kon­zept für die Planung vorliegt, das auch die allge­mei­nen ­Ziele und Zwecke der Planung schon ausrei­chend konkret dar­stellt, die Planung aber gleich­zei­tig noch flexibel und nicht bis in alle Einzel­hei­ten ausge­ar­bei­tet ist. Je nach erwar­te­tem ­In­ter­esse der Öffent­lich­keit wird die Betei­li­gung als öf­fent­li­che Veran­stal­tung oder in Form einer Darlegung im Amts­blatt der Gemeinde Dettenheim mit anschlie­ßen­der zweiwö­chi­ger öf­fent­li­chen Auslegung durch­ge­führt.

Öffent­li­che Auslegung der Planung im Bürgermeisteramt mit Ge­le­gen­heit zur Äußerung (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Hat ein Bebau­ungs­plan einen in sich stimmigen Planungs­stan­d er­reicht, wird er dem Gemein­de­rat zur Entschei­dung über die öf­fent­li­che Auslegung vorgelegt. Findet der Plan die Billi­gung ­des Gemein­de­rats kann die zweite Stufe der Betei­li­gung der Öf­fent­lich­keit erfolgen.
Die öffent­li­che Auslegung wird mindestens eine Woche vor Beginn im Amtsblatt der Gemeinde Dettenheim bekannt gegeben. Der Plan liegt dann in der Regel für einen Monat in den Räumen des Bürgermeisteramts im Rathaus Liedolsheim zur Ein­sicht aus.
In dieser Zeit können Stellung­nah­men zum Bebau­ungs­plan abgege­ben wer­den. Dies ist schrift­lich oder mündlich zur Nieder­schrift beim Bürgermeisteramt Liedolsheim, Zimmer 204, Bächlestraße 33 in 76706 Dettenheim möglich.