Kindergartenbeiträge
Am 11.03.2024 hat der Gemeinderat die Kindergartengebühren für das Kindergartenjahr 2025/2026 beschlossen, um die Beiträge an die Empfehlungen des Gemeindetages anzupassen. Bemessungsgrundlage für die Gebühren sind jeweils 11 Beitragsmonate.
Die aktuelle Beiträge finden Sie hier.
Brief vom Bürgermesiter, an die Eltern der Kindergartenkinder in Dettenheim
Zuschuss oder Kostenübernahme des KiTa-Beitrages
Gesetzesgrundlage:
Wird Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung betreut, kann der Elternbeitrag nach § 90 SGB III ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden, wenn dieser den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Für welche Tageseinrichtungen wird der Zuschuss in Dettenheim gezahlt?
- Kinderkrippen
- Kindergärten
- Zwergenstube
Wer kann einen Zuschuss beantragen?
Anspruchsberechtigt sind Alleinerziehende und Elternpaare, die in Dettenheim wohnen und einer der oben genannten Tageseinrichtungen besucht. Besucht das Kind eine Tageseinrichtung im Landkreis Karlsruhe außerhalb Dettenheims, kann ebenfalls ein Antrag gestellt werden.
Wovon hängt der Zuschuss ab?
Der Anspruch ist einkommensabhängig und richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommen (z. B. Nettoarbeitslohn inklusive Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Elterngeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss und Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente, Kindergeld).
Das Einkommen wird einer Einkommensgrenze gegenübergestellt. Die Höhe dieser Einkommensgrenze ist abhängig von Ihren persönlichen Familienverhältnissen. Es spielt z. B. eine Rolle, wie viele Personen zu Ihrem Haushalt gehören und wie hoch Ihre Miete ist, aber auch andere finanzielle Belastungen, wie etwa Versicherungsbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Zur Höhe der Einkommensgrenze ist für jede Familie eine individuelle Berechnung notwendig. Sie ist u. a. abhängig von den örtlichen Mietstufen.
Wenn Ihr Familieneinkommen geringer ist als der Orientierungswert, können Sie voraussichtlich einen Zuschuss erhalten. Wenn Ihr Familieneinkommen geringfügig höher ist als der Orientierungswert, sollten Sie prüfen lassen, ob das Jugendamt den Beitrag teilweise übernehmen kann. Dies gilt vor allem, wenn Ihre Familie besondere finanzielle Belastungen tragen muss. Die Höhe des Zuschusses ist davon abhängig, ob und um welchen Betrag Ihr Einkommen Ihre Einkommensgrenze überschreitet.
Die aktuellen Orientierungswerte für Ihre Einkommensgrenze können Sie hier abfragen.
Wenn Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, empfehlen wir Ihnen, immer einen Zuschuss-Antrag zu stellen. In der Regel wird der Kita-Beitrag dann bis auf einen eventuellen Essensanteil immer übernommen.
Wo erhalten Sie den Antrag und wo muss er eingereicht werden?
Die aktuellen Antragsunterlagen können Sie von der Homepage des Landkreises Karlsruhe herunterladen oder bei der Gemeinde anfragen.
Der Antrag inkl. Nachweise zu den gemachten Angaben, wie z.B. Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Leistungsbescheide, usw. reichen Sie bitte beim
Landratsamt Karlsruhe
Jugendamt - Wirtschaftliche Jugendhilfe
Wolfartsweierer Straße 5
76131 Karlsruhe
Gerne können Sie sich auch bei der Gemeinde beraten lassen. Vereinbaren Sie bitte hierfür einen Termin.
Hinweis: Alle hier aufgeführten Angaben sind vorbehaltlich eventueller Gesetzesänderungen.