Öffentliche Bekanntmachungen
Hier finden Sie eine Übersicht der aktuellen öffentlichen Bekanntmachungen.
Haushaltssatzung der Gemeinde Dettenheim für das Haushaltsjahr 2022
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Dettenheim am 22.02.2022 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:
Bebauungsplan Hagäcker-Weglangenäcker
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Hagäcker-Weglangenäcker“
Der Gemeinderat der Gemeinde Dettenheim hat am 22. Februar 2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Hagäcker-Weglangenäcker“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplanals jeweils selbständige Satzungen nach § 10 BauGB beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist wie folgt umgrenzt:
- im Norden: durch das Flurstück 325,
- im Osten: durch die Flurstücke 305, 304, 303, 302, 301, 627, 628 und 630,
- im Süden: durch die Flurstücke 2496, 2024/9, 2024/6, 2024/7, 2024/8 und 2024,
- im Westen: durch die Flurstücke 2511, 2499, 2500, 2485, 2506, 2507, 2444, 108, 2895, 2888, 2886 und 2883.
Maßgebend für die Gebietsabgrenzung ist der Lageplan (PDF-Datei).
Der Bebauungsplan „Hagäcker-Weglangenäcker“ und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung, Umweltbericht, Fachbeitrag Artenschutz, schalltechnischer Untersuchung, dem geo-und umwelttechnischen Gutachten und den zugrunde liegenden DIN-Normen DIN 18005-1 und DIN 4109 können beim
Bürgermeisteramt Dettenheim
Zimmer 204
Bächlestraße 33
76706 Dettenheim
während der üblichen Dienststunden sowie auf dem zentralen Internetportal des Landes für die Bauleitplanung oder auf der Internetseite der Gemeinde Dettenheim eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise:
I.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
II.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
III.
Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Dettenheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, die die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 dieses Hinweises genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 4 Abs. 4 GemO).
76706 Dettenheim, 23. Februar 2022
gez. Ute Göbelbecker, Bürgermeisterin
Bebauungsplan "Herrgottstraße"
Bebauungsplan "Waldteiler III"
Bebauungsplan "Wilhelmstraße Nord"
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019
Mit Beschluss vom 22. April 2009 hat der Landtag Baden-Württemberg das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts verabschiedet. Darin wurden die Gemeinden verpflichtet das neue NKHR verbindlich bis spätesten 01.01.2020 einzuführen. Durch Grundsatzbeschluss vom 04.07.2017 hat der Gemeinderat einstimmig die Umstellung auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) beschlossen. Die Umsetzung erfolgt zum 01.01.2019. In der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 16.06.2020 wurde zum Einstieg in die Thematik ein erster Entwurf vorgestellt werden. Einstimmig hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung vom 22.06.2021 den Entwurf der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 mit den dazugehörenden Sonderinventurrichtlinien dem Gemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen. Ausstehende Abschlussbuchung konnten noch durchgeführt werden. Diese sind in die Beschlussvorlage eingearbeitet.
Die bisherige kamerale Buchführung wurde durch die doppelte Buchführung abgelöst. Die doppelte Buchführung setzt eine Bilanz voraus. Die kommunale Bilanz beinhaltet wie die kaufmännische Bilanz in den Unternehmen die Gegenüberstellung von Vermögen und dessen Finanzierung. Sie ist in Kontoform aufzustellen. Nachfolgend kurz die wichtigsten Eckpunkte dargestellt:
- Neubewertung des Vermögens
- Übernahme der Kassenreste (Forderungen und Verbindlichkeiten) zum 01.01.2019
- aktive Rechnungsabgrenzungsposten wie bspw. Beamtengehälter und passive Rechnungsabgrenzungsposten wie die periodengerechte Abgrenzung der Grabnutzungsrechte
- Rückstellungen für Gebührenüberschüsse in der Abwasserbeseitigung (kostenrechnende Einrichtungen)
Größtes Teilprojekt war die Vermögenbewertung. Hierfür hat die Verwaltung 4 Sonderinventurrichtlinien aufgestellt. Einige Bereich mussten aufgrund der bereits vorhandenen und vollständigen Vermögenserfassung nicht neu bewertet werden. Die Anwendung von Bewertungserleichterungen und Wahlrechten dem § 62 GemHVO kamen zum Einsatz. Nun geht mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 und der damit verbundenen Vermögensbewertung ein langer und aufwändiger Prozess zu Ende. Der Grundstein für die Erstellung des ersten doppischen Jahresabschlusses 2019 ist gelegt. Der Gemeinderat beschloss am 22.07.2021 einstimmig die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 und stimmte den Sonderinventurrichtlinien zu. Die Unterlagen sind der Rechtsaufsicht vorzulegen. Weiter erfolgt eine Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt. Die Eröffnungsbilanz sowie weitere Unterlagen finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Dettenheim.