Bildung und Teilhabe: Gemeinde Dettenheim

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Das Bildungs- und Teilhabepaket

Haben Sie Kinder? Dann stehen Ihnen vielleicht Leistungen zu.

Gesetzesgrundlage

Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Anspruchsgrundlagen für die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind das Sozialgesetzbuch, Zweites Buch §§ 19, 28-30 und Zwölftes Buch §§ 34-34b sowie das Bundeskindergeldgesetz § 6b.

Welche Leistungen gibt es?

  • Übernahme der Kosten für Ausflüge mit der Schule oder dem Kindergarten
  • 154,50 € insgesamt im Jahr für Schulbedarf (Schulranzen, Stifte, Taschenrechner, etc.) 103 € im August / September für das erste Schulhalbjahr und 51,50 € im Februar für das zweite Halbjahr
  • Übernahme oder Bezuschussung der Kosten für Fahrkarten zur Schule. Berücksichtigt werden die Kosten, wenn die nächstgelegene Schule der gewünschten Schulart besucht wird und der Schulweg mehr als drei Kilometer zum Wohnort beträgt. Zuschüsse von Dritten werden abgezogen.
  • Nachhilfe (Lernförderung) bei schwerwiegenden Schulproblemen.
  • Zuschuss zum gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule oder im Kindergarten.  
  • Bis zu 180 € jährlich (15 € monatlich) für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel für Vereinsbeiträge, Künstlerische Fächer wie z.B. Musikunterricht, Ferienfreizeiten oder Kurse.

Wer kann einen Zuschuss beantragen?

Sie (oder Ihr Kind) beziehen: - Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld - Sozialhilfe - Kinderzuschlag oder – Wohngeld. Auch wer keine der vorgenannten Leistungen erhält aber nur ein geringes Einkommen hat, sollte sich beim Landratsamt melden. Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Für Sozialhilfeempfänger/innen gilt diese Altersgrenze nicht, auch der Leistungsausschluss aufgrund einer Ausbildungsvergütung trifft hier nicht zu. Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden bis zum Alter von 18 Jahren bezahlt.

Wo erhalten Sie den Antrag und wo muss er eingereicht werden?

Die aktuellen Antragsunterlagen können Sie hier herunterladen oder bei der Gemeinde anfragen.
Den Antrag senden Sie bitte an:

Landratsamt Karlsruhe
Amt für Grundsatz und Soziales
Beiertheimer Allee 2
76137 Karlsruhe

Gerne können Sie sich auch bei der Gemeinde beraten lassen. Vereinbaren Sie bitte hierfür einen Termin.