Aktuelles
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026
Erstelldatum23.01.2026
1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch die Hebesatzsatzung vom 26.11.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 festgesetzt auf
- 400 v. H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 135 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B)
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund §27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Jahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Dettenheim, Bächlestr. 33. 76706 Dettenheim einzulegen.
Dettenheim, den 16. Januar 2026
gez.
Frank Bolz, Bürgermeister