Aktuelles
Beachtung der Räum- und Streupflicht
Städte und Gemeinden verpflichten ihre Straßenanlieger durch eine "Streupflichtsatzung", die Gehwege vor ihren Grundstücken zu reinigen, im Winter den Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen.
Straßenanlieger im Sinne einer Streupflichtsatzung sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße (an einem öffentlichen Gehweg) liegen.
Wir weisen die Bevölkerung auf die Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde Dettenheim hin.
Zu räumen sind die Gehwege oder, falls keine vorhanden sind, Flächen von 1,50 Meter Breite entlang des Grundstücks, auch in verkehrsberuhigten Bereichen.
Die Gehwege und andere Flächen sind so zu räumen, dass sie von Fußgängern, bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt, möglichst gefahrlos benutzt werden können.
Nach dieser Satzung sind die Gehwege bzw. Fahrbahnflächen werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08:30 Uhr bis 21:00 Uhr von Eis und Schnee freizuhalten, um den Bürgerinnen und Bürgern, die zu Fuß unterwegs sind, ein gefahrloses Fortkommen zu ermöglichen.
Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehweges, soweit Platz dafür nicht ausreicht, am Rande des Gehweges anzuhäufen. Es ist zu beachten, dass nach Eintreten von Tauwetter die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe von den Straßenanliegern frei zu machen sind, damit das Schmelzwasser abfließen kann.
Auch während Abwesenheitszeiten sollte eine „Urlaubsvertretung“ organisiert werden. Bitte bedenken Sie, dass Sie haftbar gemacht werden können, wenn beispielsweise ein Fußgänger auf dem nicht geräumten und glatten Gehweg vor Ihrem Haus stürzt und sich verletzt. Hier können schnell hohe Schadensersatzforderungen entstehen, insbesondere dann, wenn Heil- und Behandlungskosten anfallen. Deshalb der Tipp: Lieber einmal zu viel als zu wenig zum Schneebesen greifen und so möglichem Ärger aus dem Weg gehen.
Übrigens: In die Salztüte sollte erst dann gegriffen werden, wenn es gar nicht anders geht, also extremes Glatteis herrscht. Besser sind abstumpfende Streumaterialien, die auch wieder zusammengekehrt und wiederverwendet werden können.
Im Übrigen besteht für die Straßenanlieger natürlich ganzjährig die Verpflichtung, die angrenzende öffentliche Fläche (Gehweg bzw. Fahrbahn) von Unrat wie Schmutz, Laub usw. zu reinigen.
