Aktuelles: Gemeinde Dettenheim

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Hunde und Pferde im Wald

icon.crdate18.10.2024

Hunde animieren ihre Herrchen oder Frauchen zu Ausflügen in die Natur und vielfach ist der Wald Ziel eines ausgedehnten Spaziergangs. Obwohl wir sie vermutlich gar nicht zu Gesicht bekommen, wird die Anwesenheit von Hund und Mensch doch von den Wildtieren registriert. Ihre Reaktionen können unterschiedlich ausfallen, bedeuten für die Tiere jedoch immer eine Stresssituation.

In den Wäldern Baden-Württembergs gibt es keinen Leinenzwang für Hunde. Entscheidend ist, dass Sie Ihren Hund nur dann frei laufen lassen dürfen, wenn Sie ihn auch ohne Leine sicher unter Kontrolle haben und unverzüglich zu sich rufen können. Ist das nicht der Fall, machen Sie sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Nehmen Sie Ihren Hund bitte an die Leine, wenn Sie ein Wildtier sehen, oder Ihnen andere Waldbesucher – vor allem Kinder – begegnen.

Das Reiten ist auf allen öffentlichen (für öffentlichen Verkehr nach StVO, Orts-, Kreis-, Landesstraßen) Straßen und Wegen erlaubt, soweit es nicht durch verkehrsordnende Maßnahmen eingeschränkt ist (z. B. Autobahn, Bundesstraße, aber auch Fuß- und Radwege). Auch mit dem Pferd nimmt man am Straßenverkehr nach StVO teil – mit allen Rechten und Pflichten.

Das Reiten auf Wald- und Feldwegen ist eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Erholung in der freien Landschaft und ist auf allen privaten Straßen und Wegen (… die meist für den öffentlichen Verkehr gesperrt sind) grundsätzlich gestattet. Es gelten jedoch verschiedene gesetzliche Einschränkungen, die nachfolgend einzeln behandelt werden. Beim Reiten auf Wald- und Feldwegen gilt in besonderem Maße die Rücksichtnahme auf andere Erholungssuchende, die spazieren gehen, wandern, joggen oder Rad fahren und die mit ihren jeweiligen Interessenlagen aufeinandertreffen. Für pferdesportliche und andere organisierte Veranstaltungen gelten besondere Bestimmungen.

Reitverbote:

Auf gekennzeichneten Waldwegen ist das Reiten nicht gestattet, sofern es sich nicht um Wege mit einer Breite von mind. 3 Metern handelt. Die Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Generelles Reitverbot gilt auch

  • auf schmalen, unbefahrbaren Wander- und Fußwegen
  • auf Spiel- und Liegewiesen

Auch auf kurzfristig wegen der Holzernte gesperrten Waldwegen ist das Reiten verboten – Lebensgefahr!

Auf landwirtschaftlichen Brachflächen und Kahlflächen im Wald ist das Reiten nicht gestattet.

Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeld geahndet werden.